Förderzeitraum 2021-2027

Sehenswerk/adobe.stock.com
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Für den Europäischen Fond für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ stellt die EU in den nächsten Jahren rund 577 Mio. Euro zur Verfügung. Die Federführung bei der Verwaltung dieser Mittel liegt beim Bayerischen Ministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

Von Seiten der EU wurde die Plattform "Strategische Technologien für Europa" (STEP) eingerichtet, um die Einführung und Ausweitung von digitalen Technologien, technologieintensiven Innovationen, umweltschonenden und ressourceneffizienten Technologien und Biotechnologien in der Union stärker zu fördern.  In diesem Rahmen stellt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bis zum 31.12.2027 insgesamt bis zu 47 Millionen Euro Finanzhilfen der Europäischen Union (EU) für die Förderung des Technologietransfers in den STEP Technologiefeldern zur Verfügung.

Für einen Projektstart ab 01.07.2025 besteht die Möglichkeit Projektanträge bis zum 31.01.2025 einzureichen.

Allgemeine Informationen zum EFRE in Bayern

Generelle Informationen zur Maßnahmenart 3.2: "Förderung des Technologietransfers von Hochschulen und Universitätsklinika in Unternehmen"

Hintergrund

In der aktuellen Situation ist die Europäische Union mit unterschiedlichen Herausforderungen wie der Sicherung der Souveränität und strategischen Autonomie, der Reduzierung von strategischen Abhängigkeiten und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Union konfrontiert. Um sich unter anderem dieser Herausforderungen anzunehmen und die Chancen des ökologischen und des digitalen Wandels zu nutzen, werden im Rahmen von STEP Technologietransferprojekte zwischen Hochschulen bzw. Universitätsklinika und bayerischen Unternehmen, insbesondere KMU, gefördert. Innovative Unternehmen, insbesondere KMU, die in lokale und regionale FuE-Strukturen eingebunden sind, sind ein Schlüssel zur Gewährleistung eines resilienten, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Binnenmarktes für die STEP-Technologiefelder.

Fördergegenstand

Gefördert wird ein thematisch fokussierter Technologietransfer aus der angewandten Forschung zwischen einer Hochschule bzw. einem Universitätsklinikum und mehreren Unternehmen, insbesondere KMU. Durch die Kooperation von Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft im Rahmen eines Technologietransferprojektes sollen die Entwicklung und Herstellung von kritischen Technologien (von der Phase, in der die Machbarkeit nachgewiesen wurde, bis hin zur kommerziellen Produktion) und ihre jeweiligen Wertschöpfungsketten, in welchen insbesondere die KMU eine tragende Rolle spielen, sowie damit verbundene Dienstleistungen gefördert und gestärkt werden.

Ziel des Technologietransferprojektes muss die Unterstützung der Entwicklung und Herstellung kritischer Technologien gemäß der Verordnung (EU) 2024/795 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) in folgenden drei Sektoren (STEP-Technologiefelder) sein:

 · digitale Technologien[1]und technologieintensive Innovationen

· umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien, einschließlich  Netto-Null-Technologien im Sinne der Netto-Null-Industrie-Verordnung[2]

· Biotechnologien, einschließlich Arzneimittel, die in der Unionsliste der kritischen Arzneimittel[3] aufgeführt sind, sowie deren Bestandteile.

Da der Schwerpunkt der aktuellen Förderperiode im Bereich Klima und Umweltschutz liegt, ist ca. ein Drittel des Budgets für Projekte in diesem Sektor reserviert. Begrüßt im Auswahlprozess werden insofern Projekte mit Beitrag zu den Themengebieten CO2-armer Wirtschaft, Resilienz und Anpassung an den Klimawandel.

Nähere Details zu den Begrifflichkeiten „Unterstützung der Entwicklung bzw. Herstellung kritischer Technologien in der Union“, „Sicherung und Stärkung der Wertschöpfungsketten“ sowie den STEP Technologiefeldern sind den Leitlinien der Verordnung (EU) 2024/795 zur Einrichtung der Plattform "Strategische Technologien für Europa (STEP) zu entnehmen (siehe Anlage 1).

Wesentlicher Bestandteil der Förderaktion ist die Einbindung von mindestens sechs Unternehmen, insbesondere KMU, die mittels einer Kooperationsvereinbarung ihre Teilnahme am Technologietransferprojekt bekunden. Die kooperierenden Unternehmen sollen befähigt werden, mit ihren Entwicklungen und innovativen Produkten für den Binnenmarkt ein innovatives, neues und wegbereitendes Element von erheblichem wirtschaftlichem Potenzial zu schaffen oder mit ihren Technologieansätzen einen Beitrag zur Verringerung oder Verhinderung strategischer Abhängigkeiten und damit zur Sicherung der Souveränität und Unabhängigkeit der Union bei strategischen Technologien zu leisten. Eine weitere Möglichkeit sind Projekte, die die im Rahmen der Netto-Null-Industrie-Verordnung oder der europäischen Verordnung zu kritischen Rohstoffen[4] als strategisch anerkannt werden (vgl. Definition zu kritischen Technologien). Ausgehend von den Leitlinien sind hierzu Angaben im Antrag zu machen.

Für den Nachweis der anvisierten Unternehmenspartnerschaften ist es für die Antragsstellung ausreichend, wenn von den Unternehmen eine Absichtserklärung in Form eines Letter of Intent (LOI) beigefügt wird. Die verbindlichen Kooperationsvereinbarungen sind mit dem Erstattungsantrag bzw. spätestens mit der Abgabe des Gesamtverwendungsnachweises den zuständigen Bezirksregierungen vorzulegen.

Verbindlich ist die Einbindung einer möglichst hohen Anzahl an Unternehmen (Mindestanzahl sechs), wobei KMU primäre Zielgruppe der Maßnahmenart sind. Größere Unternehmen können im kleineren Umfang beteiligt werden. Dies steigert sowohl die Attraktivität des Projektes als auch dessen Reichweite und kann eine Skalierung der Ergebnisse ermöglichen. Auch werden die Antragsteller zur Anbahnung von grenzüberschreitenden Kooperationen ermutigt. Daher wird neben der Beteiligung von bayerischen Unternehmen, die zusätzliche Einbindung von außerbayerischen Kooperationspartnern begrüßt.

Mit Abgabe des Gesamtverwendungsnachweises ist zudem vom Zuwendungsempfänger der Erfolg des Projektes darzustellen und insbesondere, welche und wie viele Innovationen gegebenenfalls in den KMU durch das Projekt eingeführt werden konnten.

 

[1] einschließlich Technologien, die zu den Vorgaben und Zielen des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade beitragen, Mehrländerprojekte im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 des Beschlusses (EU) 2022/2481; BESCHLUSS (EU) 2022/2481 vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade; https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32022D2481:DE:HTML

[2] VERORDNUNG (EU) 2024/1735 vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L_202401735

[3] Weitere Informationen zur Unionsliste der kritischen Arzneimittel sind hier: https://commission.europa.eu/system/files/2023-10/Communication_medicines_shortages_EN_0.pdf oder auf der Webseite der EMA https://www.ema.europa.eu/en/human-regulatory-overview/post-authorisation/medicine-shortages-availability-issues/availability-medicines-during-crises zu entnehmen.

[4] VERORDNUNG (EU) 2024/1252 vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401252

Abgrenzung zur EFRE-Maßnahmenart 1.2

Die STEP-Maßnahmenart 3.2 zielt nicht wie die ursprüngliche Maßnahmenart 1.2 unter anderem auf Projekte mit reinem Technologietransfercharakter ab, d.h. mit Schwerpunkt auf Beratung und Hilfe in der anwendungsorientierten Umsetzung von Forschungsergebnissen bzw. auf die Einführung und das Kennenlernen von bestehenden Technologien. Die reine Installation und der Einsatz der Endprodukte werden über STEP nicht gefördert. Es gilt eine Weiterentwicklung der Technologie zu vollziehen.

Die Hochschule oder das Klinikum soll die Unternehmen, insbesondere KMU, gezielt bei der Entwicklung und Herstellung von kritischen Technologien und deren gesamter Wertschöpfungsketten unterstützen. Im Rahmen der Förderung der gesamten Wertschöpfungskette können auch unter anderem spezielle Bauteile und spezielle Maschinen, die für die Entwicklung und Herstellung kritischer Technologien verwendet werden, und verbundene Dienstleistungen (spezialisierte Dienste) durch das Technologietransferprojekt gefördert werden.

Zuwendungsempfänger und Förderbedingungen

Zuwendungsempfänger:

• Alle bayerischen staatlichen Hochschulen,

• alle bayerischen Universitätsklinika

• sowie die folgenden Hochschulen sind antragsberechtigt:

- Augustana - Theologische Hochschule der Evangelisch-Lutherischen Kirche in                 Bayern, Neuendettelsau

- Evangelische Hochschule Nürnberg

- Hochschule für evangelische Kirchenmusik der Evang.-Luth. Kirche in Bayern                 Bayreuth

- Hochschule für katholische Kirchenmusik und Musikpädagogik Regensburg 

- Hochschule für Philosohie München

- Katholische Stiftungshochschule München

- Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt. 

Kofinanzierung:

Die EFRE-Förderung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung gewährt. Der Kofinanzierungssatz beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.

Rechenbeispiel Projekte ohne Investitionskosten:

Förderfähige Personalkosten             500.000 Euro                                                                                        

11% Restkostenpauschale                   55.000 Euro (=11%* 500.000 Euro)                                                                                                 

zuwendungsfähige Gesamtkosten  555.000 Euro                                                                                     

Förderung bei einem Kofinanzierungssatz in Höhe von 80% 

444.000 Euro (80%*555.000 Euro)

 

Rechenbeispiel Projekte mit Investitionskosten: 

Förderfähige Personalkosten            500.000 Euro                                                                                               

25% Restkostenpauschale                  125.000 Euro (=25%* 500.000 Euro)                                                                                                

zuwendungsfähige Gesamtkosten  625.000 Euro                                                                                     

Förderung bei einem Kofinanzierungssatz in Höhe von 80% 

500.000 Euro (80%*625.000 Euro)

In diesem Rahmen kann die Hochschule/ Klinikum mit Unternehmen in ganz Bayern kooperieren.

Förderbonus:

Vorgabe der Maßnahmenart 3.2 ist es, mit mind. sechs Unternehmen im Rahmen des Projektes zusammenzuarbeiten. Sofern sich vier oder mehr der kooperierenden Unternehmen im Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) befinden, erhöht sich der Fördersatz auf 90% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.

Der RmbH ist folgendem Link zu entnehmen:

https://www.efre-bayern.de/foerderung/foerdergebiet/

Bewilligungszeitraum: 

Der beantragte Förderzeitraum beträgt mindestens zwei und maximal drei Jahre. Die Projekte können ab dem 01.07.2025 beginnen und müssen spätestens bis zum 30.06.2028 abgeschlossen worden sein.

Projektstart:

Für einen Projektstart ab 01.07.2025 sind die Projektanträge bis zum 31.01.2025 im Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. 

Weitere Details zur Antragseinreichung sind den untenstehenden Projektaufrufen zu den Maßnahmenkategorien zu entnehmen.

Formen des Technologietransfers

Es besteht eine Vielzahl an Möglichkeiten, wie der Technologietransfer zwischen Hochschulen und KMU organisiert werden kann.

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bietet im Rahmen der STEP-Förderung zwei unterschiedliche Fördermaßnahmenkategorien an:

Maßnahmenkategorie 1: Projekte ohne Investitionskosten - Restkostenpauschale in Höhe von 11 %

Maßnahmenkategorie 2: Projekte mit Investitionskosten - Restkostenpauschale in Höhe von 25 %

1. Maßnahmenkategorie 1 – Projekte ohne Investitionskosten

Die Hochschulen und Klinika verfügen über eine breite Expertise von theoretischem und anwendungsorientiertem Wissen im Technologiebereich und müssen für die erfolgreiche Durchführung keine Investition in die technische Ausstattung tätigen. Es ist hierbei davon auszugehen, dass die Hochschule über die für das Projekt benötigten technischen Tools weitestgehend verfügt. Alle weiteren anfallenden Kosten (Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Marketingkosten etc.) werden über die Restkostenpauschale in Höhe von 11 % der förderfähigen Personalkosten (siehe unten) finanziert.

Projektaufruf Maßnahmenkategorie 1

Kosten und Finanzierung

Maßgeblich für die Bewilligung der Fördermittel sind das Bayerische Haushaltsrecht (BayHO) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, es sei denn das EU-Recht sieht strengere Regelungen vor.

Personalkostenabrechnung:

Die Personalkostenabrechnung erfolgt beim Vollzug des EFRE im Förderzeitraum 2021–2027 wie folgt:

• Bei Vollzeitbeschäftigten im EFRE-Projekt werden die förderfähigen monatlichen Bruttopersonalkosten in voller Höhe gefördert.

• Bei Teilzeitbeschäftigten werden diese nach der vereinfachten Kostenoption (VKO) nach Art. 55 Abs. 5 VO (EU) 2021/1060 gefördert (siehe Anhang 2).

Restkosten:

Alle weiteren Kosten des EFRE-Projektes werden mit der Restkostenpauschale auf der Grundlage von Art. 56 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060 abgegolten. Der vorgesehene Pauschalsatz wird mit 11 % der förderfähigen Personalkosten festgelegt. Zur Abrechnung der Restkostenpauschale müssen vom Zuwendungsempfänger keine Belege vorgelegt werden.

Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für die Teilnahme am Projektauswahlverfahren ist die Einreichung des ausgefüllten Projektdatenblattes und sonstiger erforderlicher Unterlagen (s.u.).

Voraussetzung ist zudem, dass alle rechtlichen Kriterien erfüllt werden und die geförderten Projekte bis spätestens 30.06.2028 fertiggestellt werden.

Die Gesamtkosten eines Vorhabens betragen mehr als 500.000 Euro.

Auswahlkriterien

Die Auswahlentscheidung wird zwischen den Projektvorschlägen, die die Projektauswahlkriterien (siehe Anlage 3) sowie die spezifischen Auswahlkriterien für die Maßnahmenart 3.2 (siehe Anlage 4) erfüllen, anhand qualitativer Kriterien / Erwägungen / Güte getroffen.

Hinweise

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen EU-Verordnungen (insbesondere der Dachverordnung (EU) 2021/1060 und der STEP-Verordnung (EU) 2024/795) und der hierauf aufbauenden Regelungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 BayHO sowie der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO).

Ansprechpartner

Bei Rückfragen können Sie sich gerne an das Referat F.4 unter folgender Emailadresse wenden: ReferatF.4@stmwk.bayern.de

Antragseinreichung und weiterer Verlauf

Voraussetzung für die Teilnahme am Projektauswahlverfahren ist die Einreichung des vollständig ausgefüllten Projektantrages, des Abfragetools zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen sowie der Unternehmenskooperationsabsichtserklärungen in Form eines Letter of Intent und der Personalkostennachweise der Personalabteilung. Eine Vorlage für den Letter of Intent finden Sie unter Anlage 5.

Die vollständigen Bewerbungsunterlagen sind in digitaler Form bis zum 31.01.2025 für einen Projektstart zum 01.07.2025 der Referats E-Mail-Adresse ReferatF.4@stmwk.bayern.de einzureichen.

2. Maßnahmenkategorie 2 – Projekte mit Investitionskosten

Viele Unternehmen, insbesondere KMU, verfügen nicht über die notwendige eigene Forschungsinfrastruktur und die Mittel, um ihre Produkte und Verfahren selbst entwickeln zu können. In der Maßnahmenkategorie 2 werden im Rahmen des Technologietransferprojektes die benötigte Ausstattung von der Hochschule zur Verfügung gestellt und die Unternehmen von der Hochschule, zugeschnitten auf ihre Bedarfe, in die Materie eingewiesen. Die Investitionskosten für die technische Ausstattung werden mit der Restkostenpauschale abgegolten. Diese beträgt für alle restlichen Kosten 25 % der förderfähigen Personalkosten. Es sind nur solche Beschaffungen förderfähig, die einen direkten Projektbezug aufweisen. Eine plausible Erläuterung über die zur Vorhabensdurchführung erforderlichen technischen Anschaffung sollte aus der Projektbeschreibung hervorgehen.

Projektaufruf - Maßnahmenkategorie 2

Kosten und Finanzierung

Maßgeblich für die Bewilligung der Fördermittel sind das Bayerische Haushaltsrecht (BayHO) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, es sei denn das EU-Recht sieht strengere Regelungen vor.

Personalkostenabrechnung:

Die Personalkostenabrechnung erfolgt beim Vollzug des EFRE im Förderzeitraum 2021–2027 wie folgt:

• Bei Vollzeitbeschäftigten im EFRE-Projekt werden die förderfähigen monatlichen Bruttopersonalkosten in voller Höhe gefördert.

• Bei Teilzeitbeschäftigten werden diese nach der vereinfachten Kostenoption (VKO) nach Art. 55 Abs. 5 VO (EU) 2021/1060 gefördert (siehe Anhang 2).

Restkosten:

Alle weiteren Kosten des EFRE-Projektes werden mit der Restkostenpauschale auf der Grundlage von Art. 56 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060 abgegolten. Der vorgesehene Pauschalsatz wird mit 25 % der förderfähigen Personalkosten festgelegt. Zur Abrechnung der Restkostenpauschale müssen vom Zuwendungsempfänger keine Belege vorgelegt werden.

Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für die Teilnahme am Projektauswahlverfahren ist die Einreichung des ausgefüllten Projektdatenblattes und sonstiger erforderlicher Unterlagen (s.u.).

Voraussetzung ist zudem, dass alle rechtlichen Kriterien erfüllt werden und die geförderten Projekte bis spätestens 30.06.2028 fertiggestellt werden.

Die Gesamtkosten eines Vorhabens betragen mehr als 500.000 Euro.

Auswahlkriterien

Die Auswahlentscheidung wird zwischen den Projektvorschlägen, die die Projektauswahlkriterien (siehe Anlage 3) sowie die spezifischen Auswahlkriterien für die Maßnahmenart 3.2 (siehe Anlage 4) erfüllen, anhand qualitativer Kriterien / Erwägungen / Güte getroffen.

Hinweise

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen EU-Verordnungen (insbesondere der Dachverordnung (EU) 2021/1060 und der STEP-Verordnung (EU) 2024/795) und der hierauf aufbauenden Regelungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 BayHO sowie der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO).

Ansprechpartner

Bei Rückfragen können Sie sich gerne an das Referat F.4 unter folgender Emailadresse wenden: ReferatF.4@stmwk.bayern.de.

Antragseinreichung und weiterer Verlauf

Voraussetzung für die Teilnahme am Projektauswahlverfahren ist die Einreichung des vollständig ausgefüllten Projektantrages, des Abfragetools zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen sowie der Unternehmenskooperationsabsichtserklärungen in Form eines Letter of Intent und der Personalkostennachweise der Personalabteilung. Eine Vorlage für den Letter of Intent finden Sie unter Anlage 5.

Die vollständigen Bewerbungsunterlagen sind in digitaler Form bis zum 31.01.2025 für einen Projektstart zum 01.07.2025 der Referats E-Mail-Adresse ReferatF.4@stmwk.bayern.de einzureichen.

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